Renovierung der Mietwohnung –
worauf muss ich als Mieter achten?
Hier finden Sie wichtige Ratgeber-Infos zur Renovierung einer Mietwohnung vom Mieterhilfeverein e.V.
Hier finden Sie wichtige Ratgeber-Infos zur Renovierung einer Mietwohnung vom Mieterhilfeverein e.V.
Nach einiger Zeit ist eine Renovierung der Mietwohnung nötig, um die Mietwohnung noch mietvertragsgemäß nutzen zu können. Auch werden Renovierungskosten oftmals unzulässig beim Auszug auf den Mieter umgelegt. Hier ist eine Beratung von unserem Mieterverein zu empfehlen, um dieser, oft unverschämt hohen, Kostenfalle zu entgehen.
Nur dann, wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag wirksam ist. Wichtig ist, ob der Mieter die Wohnung renoviert, teilrenoviert oder unrenoviert übernommen hat. Wer trotz ungültiger Schönheitsreparaturklausel Renovierungsarbeiten durchgeführt hat, kann die Kosten von der Renovierung, innerhalb von sechs Monaten, vom Vermieter zurückfordern. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen zu diesem Thema.
Meist sind hierzu im Mietvertrag diverse Regelungen getroffen. Leider sind diese entweder veraltet oder nicht rechtens. Der Mieter muss die Wohnung besenrein hinterlassen, Gebrauchsspuren am Mietobjekt sind ebenfalls hinzunehmen.
Nein, jeder Mieter hat das Recht, die Arbeiten selbst durchzuführen. Klauseln, die auf eine Pflicht für einen Handwerker hindeuten sind unwirksam. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei größeren Renovierungsarbeiten, wie zum Beispiel bei der Sanierung eines Wasserschadens, in der Regel ein Handwerker beauftragt werden muss, um sicherzustellen, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
Es gibt keinen genauen Zeitpunkt der gesetzlich festgelegt ist, ab wann eine Renovierung in der Mietwohnung stattfinden muss. Bei Abnutzung sollte jedoch die jeweilige Sache ausgetauscht oder erneuert werden.
Sie haben Fragen zur Renovierung?
Schildern Sie uns Ihr Problem – wir kümmern uns darum
Alles was Sie als Mieter einer Mietwohnung bei Auszug wieder problemlos entfernen können, können Sie renovieren bzw. anbringen.
Wenn Sie als Mieter jedoch größere Renovierungsarbeiten durchführen möchten, müssen Sie dies mit dem Vermieter absprechen und sich an die im Mietvertrag festgelegten Regelungen halten. In manchen Fällen kann es auch vorkommen, dass der Vermieter dem Mieter erlaubt, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen, solange sie fachgerecht ausgeführt werden.
Es besteht keine generelle Renovierungspflicht für Mieter beim Auszug. Die Renovierungspflicht hängt von den Regelungen im Mietvertrag ab. Wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Renovierung enthält, kann der Vermieter den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.
Wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde und deutliche Gebrauchsspuren vorhanden sind, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, muss renoviert werden, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde.
Der Mieter hat im Mietrecht gemäß § 554 Abs. 1 BGB alle Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Hier sind einige Beispiele für Renovierungsarbeiten, die der Mieter dulden muss:
Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter bei geplanten Renovierungsmaßnahmen immer eine Duldungsklage einreichen muss, um sicherzustellen, dass der Mieter zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist.
Wenn Sie als Mieter jedoch der Meinung sind, dass die geplanten Renovierungsmaßnahmen unzumutbar sind, prüfen wir für Sie, ob eine Klage erfolgreich ist.
Hier ist der Verursacher auch der Kostenträger. Meistens entstehen durch diverse Rohrbrüche teure, große Wasserschaden, die der Vermieter zu tragen hat. Wenn der Wasserschaden durch höhere Gewalt wie beispielsweise ein Unwetter verursacht wurde, ist der Vermieter in der Regel für die Reparatur und Renovierung verantwortlich.
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Ein Mieter hat keinen generellen Anspruch auf Renovierung. Die Renovierungspflicht hängt von den Regelungen im Mietvertrag ab. Wenn der Mietvertrag eine wirksame Klausel zur Renovierung enthält, kann der Vermieter den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde und deutliche Gebrauchsspuren vorhanden sind, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, muss renoviert werden, wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde.
Sollte der Vermieter wider Erwarten nicht auf Ihre Renovierungswünsche bei bspw. Abnutzung des Bodens eingehen, können Sie die Renovierungskosten durch den Vermieter ersetzt bekommen. Es ist jedoch definitiv ratsam, über Höhe der Kosten mit dem Vermieter zu sprechen. Gerne übernehmen wir hier das Gespräch mit Ihrem Vermieter.
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Der Vermieter darf grundsätzlich ohne Zustimmung des Mieters in der Wohnung Renovierungsarbeiten durchführen, wenn diese zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache notwendig sind. Bei Modernisierungsmaßnahmen ist eine Zustimmung des Mieters nur erforderlich, wenn diese mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Mieters verbunden sind. Der Mieter darf jedoch ohne Zustimmung des Vermieters Löcher bohren oder Wände streichen, solange er diese Veränderungen beim Auszug wieder rückgängig machen kann und keine bauliche Veränderung darstellt. Wenn der Mieter größere Renovierungsarbeiten durchführen möchte, muss er dies mit dem Vermieter absprechen und sich an die im Mietvertrag festgelegten Regelungen halten.
Hierzu finden Sie im Mietvertrag Hinweise. Bitte lassen Sie jedoch die Renovierungskosten, die umgelegt werden sollen von uns prüfen, denn oftmals sind dies keine umlagefähigen Kosten.
Renovierungskosten, die auf Mieter umgelegt werden dürfen, hängen von verschiedenen Faktoren ab. Hier sind einige Beispiele:
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen im Mietvertrag festgelegt sein müssen und dass es Unterschiede gibt zwischen der steuerlichen Absetzbarkeit von Renovierungskosten für Vermieter und für Mieter.
Wenn der Mieter feststellt, dass in der Wohnung Renovierungsbedarf besteht, kann er den Vermieter schriftlich auffordern, die notwendigen Renovierungsarbeiten durchzuführen. Der Mieter sollte dabei genau beschreiben, welche Mängel oder Schäden in der Wohnung vorhanden sind und welche Arbeiten notwendig sind, um diese zu beheben. Es ist ratsam, dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Arbeiten durchgeführt werden müssen. Wenn der Vermieter nicht auf die Aufforderung reagiert oder die Arbeiten nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt, kann der Mieter weitere Schritte unternehmen, wie zum Beispiel die Mietminderung oder die Einleitung rechtlicher Schritte.
Energetische Modernisierungen sind Renovierungsarbeiten, die darauf abzielen, die Energieeffizienz eines Gebäudes zu verbessern. Hier sind einige Beispiele für energetische Modernisierungen:
Die Kosten für energetische Modernisierungen können auf Mieter umgelegt werden, jedoch gibt es hierbei gesetzliche Regelungen zu beachten. Laut BGB dürfen Vermieter maximal 8 % der Gesamtsumme der Modernisierungskosten jährlich auf den Mieter umlegen. Umlegen dürfen sie aber nur jene Kosten, die durch die Modernisierung eingespart werden, wie zum Beispiel durch eine neue Heizungsanlage oder eine bessere Dämmung.
Handwerksleistungen, die dem Erhalt oder der Renovierung der eigenen Wohnung dienen und vom Mieter selbst per Überweisung bezahlt wurden, können von der Steuer abgesetzt werden. Der Höchstbetrag p.a. liegt bei 6000,00 €. Von diesen Kosten werden 20 % ersetzt.
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Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, die in einer vermieteten Wohnung durchgeführt werden, um normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren zu entfernen und die Wohnung in einem guten und gepflegten Zustand zu halten. Die Definition von Schönheitsreparaturen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht klar definiert, aber die Rechtsprechung orientiert sich an der Zweiten Berechnungsverordnung über öffentlich geförderten Wohnraum (II. BV). Dort werden Schönheitsreparaturen wie folgt definiert: "Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
Typische Schönheitsreparaturen sind:
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Verantwortlichkeiten von Mieter und Vermieter bei Schönheitsreparaturen:
Schönheitsreparatur | Verantwortlichkeit des Vermieters | Verantwortlichkeit des Mieters |
Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken | In der Regel Vermieter | Nur bei ungewöhnlicher Verschmutzung durch Mieter |
Streichen der Fußböden | In der Regel Vermieter | Nur bei ungewöhnlicher Verschmutzung durch Mieter |
Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre | In der Regel Vermieter | Nur bei ungewöhnlicher Verschmutzung durch Mieter |
Streichen der Innentüren | In der Regel Vermieter | Nur bei ungewöhnlicher Verschmutzung durch Mieter |
Streichen der Fenster und Außentüren von innen | In der Regel Vermieter | Nur bei ungewöhnlicher Verschmutzung durch Mieter |
Es ist wichtig zu beachten, dass Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten, unwirksam sein können, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Diese Arbeiten sind keine Schönheitsreparaturen:
Ja, es gibt eine gesetzliche Regelung für die Höhe der jährlichen Obergrenze für Kleinreparaturen. Diese muss im Mietvertrag fixiert sein. Normalerweise liegt diese Grenze bei sechs bis acht Prozent der Jahresmiete oder bei einem Betrag von 200 bis 250 Euro pro Reparatur.
Schönheitsreparaturen:
Instandhaltungsmaßnahmen:
Die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag wirft bei Mietern viele Fragen auf. Hier ein Beispiel für eine Kleinreparaturklausel: „Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen. Als Kleinreparaturen sind nur solche Reparaturen anzusehen, die an den dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzten, sich in der Wohnung befindlichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden vorgenommen werden und deren Kosten EUR 100,00 zzgl. MwSt. pro Einzelreparatur nicht übersteigen. Fallen im Laufe eines Mietjahres mehrere Kleinreparaturen an, ist die Kostentragungspflicht des Mieters auf 8 % der Jahres-Netto-Kaltmiete begrenzt.“
Fehlt in Ihrem Mietvertrag eine ähnliche Klausel, sind Sie als Mieter nicht zur Zahlung von Kleinreparaturen erpflichtet, die durch altersbedingten Verschleiß nötig werden.