Wir unterstützen Sie zu allen Fragen zu Mieterhöhung in der Wohnung für Wuppertal
Ihr Ratgeber des Mieterhilfeverein e.V. für Wuppertal
Ihr Ratgeber des Mieterhilfeverein e.V. für Wuppertal
Unser Mieterverein für Wuppertal ist Ihr zuverlässiger Partner wenn es um das Thema Mieterhöhung geht. Egal ob Prüfung, Einspruch oder Beratung, wir finden die Perfekte Lösung für Sie.
Der Mieterhilfeverein für Wuppertal betreut seit vielen Jahren seine Mitglieder zu allen Fragen rund um ihr Mietrecht. Über 10.000 Mitglieder vertrauen auf unsere Dienstleistung und profitieren von der Expertise unserer Fachanwälte. Wir übernehmen die Beratung unserer Mitglieder Wuppertal bei allen Mieterproblemen kostenlos und sorgen in kürzester Zeit für das beste Ergebnis.
Jahrzehntelang für die selbe Miete in einer Wohnung zu leben klingt nach einem Traum für Mieter, wäre den Vermietern aber nicht zuzumuten. Andererseits investieren Mieter oft viel in ihre Wohnung oder das gemietete Haus und möchten auch in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, was Vermieter für überzogene Mieterhöhungen ausnutzen könnten. Um die Interessen von Mietern und Vermietern zu schützen hat der Gesetzgeber in Deutschland klar geregelt, wann und in welcher Höhe Mieterhöhungen zulässig sind und mit welchen Fristen sie angekündigt werden müssen. In diesem Ratgeber erklären wir dabei die 3 Möglichkeiten, wie ein Vermieter die Miete erhöhen kann:
Für jeden dieser Fälle haben wir als Mieterverein für Sie in diesem Ratgeber zusammengestellt, wie hoch die Mieterhöhung maximal ausfallen darf, wie und mit welchen Fristen sie angekündigt werden muss, wie oft die Miete erhöht werden kann, welche typischen Fehler Vermieter bei diesen Mieterhöhungen machen und wie Sie sich wehren können. Mitglieder in unserem Mieterschutzbund können die Arbeit aber auch unseren erfahrenen Juristen überlassen: Wir
Unsere Erfahrung zeigt, dass etwa 60 % der von uns als Mieterschutzbund überprüften Mieterhöhungen formal unzulässig sind oder zu hoch ausfallen.
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Egal ob als Folge einer Nachzahlung nach der Nebenkostenabrechnung oder unterjährig wegen gestiegener Kosten: Eine Anpassung des Abschlags für die Nebenkosten zählt nicht als Mieterhöhung. Hierfür gelten andere Regeln, die wir auf unserer Ratgeber-Seite zu Nebenkosten zusammengefasst haben. Als Mitglied in unserem Mieterverein können Sie aber auch jederzeit kostenlos Ihre Nebenkosten prüfen lassen.
Steigen die Mieten für vergleichbare Objekte, kann der Vermieter von seinem Mieter eine Mieterhöhung verlangen. Dabei muss er sich aber an bestimmte Regeln halten:
Der Vermieter kann die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, also bis zu dem Preis, den andere Mieter für vergleichbare Wohnungen mit vergleichbarer Ausstattung in vergleichbarer Lage zahlen. Da exakt identische Wohnungen selten sind, wird hier in der Regel ein Quadratmeterpreis ermittelt und auf die Wohnungsgröße hochgerechnet. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter auf verschiedene Quellen zurückgreifen:
Macht der Vermieter keine oder unzureichende Angaben zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann die Mieterhöhung dadurch formal unwirksam sein. Auch eine formal korrekte Angabe bedeutet aber noch nicht, dass die ortsübliche Vergleichsmiete – und damit die Mieterhöhung –korrekt berechnet ist. Im Streitfall kann ein Gericht ein eigenes Gutachten in Auftrag geben.
Bei der Berechnung der maximal zulässigen Mieterhöhung kommt es auch mit Mietspiegel oft auf Details an wie die Distanz um nächsten Park oder die konkrete Ausstattung. Für Laien ist das oft schwierig nachzuvollziehen. Mitglieder unseres Mietvereins können die Überprüfung den Profis überlassen.
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Um Mieter bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vor sehr großen Sprüngen zu schützen, gibt es die sogenannte Kappungsgrenze. Diese besagt, dass die maximale Mieterhöhung bei 20 % innerhalb von 3 Jahren gedeckelt ist. In bestimmten Orten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt sogar eine Kappungsgrenze von 15 %, beispielsweise in Berlin, Hamburg, München, Köln, Stuttgart, Frankfurt am Main, Düsseldorf, Dresden, Bremen (nur Stadt), Nürnberg, Hannover, Leipzig, Kiel, Erfurt.
Vermieter können bei Mieterhöhungen viele formale Fehler machen, durch die die Mieterhöhung insgesamt ungültig wird oder die zumindest zu einer deutlich niedrigeren Mieterhöhung führen. Wichtige formale Anforderungen sind:
Will der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, muss er die Mieterhöhung ankündigen und dem Mieter eine Frist von 2 vollen Kalendermonaten einräumen („bis zum Ablauf des übernächsten Monats“). In dieser Überlegungsfrist kann sich der Mieter entscheiden, ob er der Mieterhöhung zustimmt, die Zustimmung verweigert und es so auf eine Klage ankommen lässt oder ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
Sobald eine Mieterhöhung in Kraft ist, beginnt eine weitere Frist zu laufen: Ab dem Tag, an dem die Mieterhöhung wirksam geworden ist, kann der Vermieter 12 Monate lang keine weitere Mieterhöhung wegen Anpassung an die Vergleichsmiete verschicken. Außerdem kann diese Mieterhöhung dann auch erst 15 Monate nach Inkrafttreten der vorherigen Mietzinsanpassung wirksam werden.
Nutzt der Mieter nach der Mieterhöhung sein Sonderkündigungsrecht, endet der Mietvertrag 2 volle Kalendermonate nachdem die Mietvertrags-Kündigung zugestellt wurde. In dieser Zeit bleibt es bei der alten Miete.
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Durch eine Modernisierung kann sich der Wohnwert einer Wohnung deutlich erhöhen, z.B. durch den nachträglichen Einbau eines Aufzugs oder durch eine energetische Sanierung. Daher darf der Vermieter seine Mieter an den Kosten für eine Modernisierung beteiligen. Dabei muss er sich allerdings an einige Regeln und Beschränkungen halten. Außerdem versuchen Vermieter teilweise, durch Luxussanierungen starke Mieterhöhungen durchzusetzen oder Sanierungskosten auf die Mieter abzuwälzen.
Gut zu wissen: Wird die Nutzbarkeit der Wohnung während des Umbaus eingeschränkt, kann dies zu einer Mietminderung berechtigen. Auch dabei helfen wir als Mieterverein unseren Mitgliedern natürlich gerne.
Achtung: Die maximale Höhe von Mieterhöhungen, die Kappungsgrenze sowie die Fristen sind bei Modernisierung und Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete weitgehend unabhängig voneinander. Das bedeutet: Ein Vermieter kann erst auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen und kurz danach modernisieren und so erneut die Miete erhöhen, selbst wenn in der Summe die einzelnen Grenzen für die maximale Mieterhöhung überschritten werden. Unter Umständen muss aber die erste Mieterhöhung bei der zweiten angerechnet werden. Als Mieterschutzbund beraten wir unsere Mitglieder gerne auch bei solchen komplexen Fällen.
Auch bei einer Modernisierungs-Mieterhöhung steht Mietern ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Vermieter kann bis zu 8 % der auf die Wohnung angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Dazu ein Rechenbeispiel: Eine Modernisierungsmaßnahme hat für eine Wohnung anrechenbare Modernisierungskosten von 12.000 € verursacht. 8 % davon, also 960 €, kann der Vermieter auf die Jahresmiete aufschlagen. Das entspricht 80 € pro Monat.
Auch bei der Mieterhöhung nach Modernisierung gibt es außerdem eine Kappungsgrenze: Innerhalb von 6 Jahren darf sich die Miete dadurch nicht um mehr als 3 € pro Quadratmeter erhöhen. Lag der Quadratmeterpreis bisher unter 7 €, liegt die Kappungsgrenze sogar nur bei 2 €. Für Austausch bzw. Einbau einer Heizung gibt es eine Kappungsgrenze von 0,50 € pro Quadratmeter.
Darüber hinaus gibt es eine Härtefallregelung.
In § 555b findet sich eine Liste mit Maßnahmen, die als Modernisierung gelten. Vereinfacht gesagt muss eine Modernisierungsmaßnahme entweder den Wohnwert der Wohnung erhöhen oder sie weniger umweltschädlich machen. Außerdem können auch Maßnahmen darunter fallen, zu denen der Vermieter gezwungen wird.
Teilweise wird auch von einer Renovierungs-Mieterhöhung gesprochen, dies ist aber falsch. Kosten für Reparaturen und Instandsetzung dürfen nämlich nicht auf die Mieter umgelegt werden. Wird beides vermischt – z.B. beim Austausch von kaputten, einfach verglasten Holzfenstern gegen neue Isolierglasfenster – müssen die geschätzten Instandhaltungskosten von den Modernisierungskosten abgezogen werden.
Zu den Modernisierungskosten zählen auch keine Zinsen, Mietausfälle oder Verwaltungskosten. Erhaltene Fördermittel – auch Zinsvergünstigungen – muss der Vermieter abziehen.
Spätestens 3 Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen hat der Vermieter diese gegenüber dem Mieter anzukündigen. Dabei muss er nicht nur erklären, was gemacht wird, sondern auch Beginn und voraussichtliches Ende der Baumaßnahmen sowie die voraussichtliche Mieterhöhung ankündigen.
Stehen nach Abschluss der Bauarbeiten die Modernisierungskosten fest, kann der Vermieter die Mieterhöhung gegenüber dem Mieter erklären. Sie wird dann mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang fällig. Die Frist sind also auch hier zwei volle Kalendermonate. Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht wie vorgeschrieben angekündigt oder liegt die Mieterhöhung um mehr als 10 % über dem angekündigten Betrag, verlängert sich die Frist für die Modernisierungs-Mieterhöhung um 6 Monate.
Auch bei der Modernisierungs-Mieterhöhung muss der Vermieter einige formelle Anforderungen beachten. Mängel in der Ankündigung der Mieterhöhung führen hier schnell dazu, dass diese unwirksam wird. Der Vermieter kann die Mieterhöhung dann zwar nachholen, er muss sich dann aber wieder an Fristen halten, wodurch die Mieter länger die alte Miete zahlen können. Neben den o.g. Fristen muss der Vermieter bei einer Modernisierungs-Mieterhöhung u.a. noch folgende Formalitäten einhalten:
Eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung ist bei der Modernisierung nicht nötig. Das bedeutet einerseits, dass der Vermieter am dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung wirksam wird, einfach die höhere Miete einziehen kann bzw. Mieter, die ihre Mietzahlungen nicht anpassen, Mietschulden anhäufen. Andererseits kann der Mieter auch Monate oder sogar Jahre nach der Mieterhöhung formelle Fehler rügen und so zu viel gezahlte Mieten zurückfordern. So hat beispielsweise das Landgericht Bremen schon 2019 entschieden (Az. 2 S 283/18). Wusste der Mieter nichts von diesem Anspruch, kann er für bis zu 10 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Für Mitglieder unseres Mietervereins kann es sich daher lohnen, auch länger zurückliegende Modernisierungs-Mieterhöhungen prüfen zu lassen.
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Vereinbaren Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags schriftlich eine Indexmiete oder Staffelmiete, dann legen sie damit zukünftige Mieterhöhungen bereits im Voraus weitgehend fest. Bei der Staffelmiete werden die zukünftigen Mieten als fester Betrag vereinbart, bei der Indexmiete hängen die Mieterhöhungen dagegen von der Inflation ab. In beiden Fällen sind keine weiteren Mieterhöhungen möglich, weder als Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete noch für Modernisierungen. Eine Ausnahme stellt dabei eine neue Heizung dar, sofern sie nach dem Gebäudeenergiegesetz nötig wird. Dann beträgt die maximale Mieterhöhung 0,50 € pro Quadratmeter. Darüber hinaus können sich die Nebenkosten ändern, da sich Staffelmiete und Indexmiete immer auf die Netto-Kaltmiete beziehen.
Weder für die Indexmiete noch für die Staffelmiete gilt die Kappungsgrenze. Das bedeutet, dass die Mieterhöhungen auch mehr als 20 % (bzw. 15 %) in 3 Jahren ausmachen können. In beiden Fällen gibt es auch kein Sonderkündigungsrecht durch die Mieterhöhung. Abgesehen davon gibt es zwischen beiden auch einige Unterschiede:
Da die Miethöhe bei der Indexmiete aus der vereinbarten Miete und der Inflationsrate berechnet werden muss, erfolgt die Mieterhöhung nicht automatisch. Der Vermieter muss dem Mieter gegenüber die Miete vielmehr in Textform ankündigen und dabei mindestens die alte Miete, die neue Miete und die Inflationsrate angeben. Sie gilt dann ab dem übernächsten Monat. Zwischen zwei Anpassungen muss mindestens ein Jahr liegen. Der Vermieter kann aber auch länger warten und die Mieterhöhung später nachholen.
Für die maximale Mieterhöhung bei Indexmieten gibt es keine Obergrenzen. Fällt die Inflation sehr hoch aus oder holt der Vermieter die Mieterhöhungen für mehrere Jahre nach, können sich daher massive Mieterhöhungen ergeben. Die Mietpreisbremse gilt nur beim Abschluss des Vertrags, also für die ursprünglich vereinbarte Miete.
Wichtig bei der Staffelmiete ist, dass neben den jeweiligen Zeitpunkten entweder die konkrete Netto-Kaltmiete für jede Staffel angegeben wird oder zumindest die jeweilige Erhöhung als Betrag. Wurden die Mieterhöhungen dagegen in Prozent vereinbart oder pro Quadratmeter, ist die Vereinbarung der Staffelmiete ungültig. Außerdem muss zwischen den Mieterhöhungen jeweils mindestens 1 Jahr liegen.
Da die Mieterhöhungen im Voraus mit Termin vereinbart werden, erfolgt die Erhöhung automatisch und ohne Ankündigung. Der Vermieter kann dementsprechend einfach seinen Lastschrift-Einzug anpassen und die höhere Miete einziehen. Zahlen die Mieter per Überweisung bzw. Dauerauftrag, müssen sie selbständig die Miete anpassen, sonst riskieren sie, dass sie Mietschulden anhäufen.
Die Mietpreisbremse gilt bei Staffelmietverträgen nicht nur für die ursprüngliche Miete, sondern auch bei jeder Erhöhung. Das bedeutet, dass der Mieter bei jeder Mieterhöhung prüfen muss, ob die Regelungen der Mietpreisbremse noch eingehalten werden. Falls nicht, muss er die Höhe der Miete rügen. Unter Umständen kann der Mieter auch eine Rückerstattung bekommen.
Ist die Staffelmiete abgelaufen, kann der Vermieter wieder nach den gesetzlichen Vorschriften die Miete erhöhen, also eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder eine Modernisierungs-Mieterhöhungen verlangen. Mietpreisanpassungen für während der Staffelmiete durchgeführte Modernisierungen darf er dabei nicht nachholen – sie fließen aber in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein.
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