Satzung

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§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Mieterhilfe e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
  4. Die Eröffnung von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten tatkräftig zu schützen. Er strebt den Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mieter in Nürnberg und in Deutschland mit folgenden Zielen an:
    • Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, der Förderung einer sozialen und ökologischen Wohnungswirtschaft sowie der Verbesserung der Wohnverhältnisse,
    • Wahrung der Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens;
    • Schutz der Mieterinnen und Mieter in Wohnungsangelegenheiten und vor unwirksamen und unzumutbaren Vertragsbedingungen;
    • Ideelle Förderung des gemeinnützigen Wohn-, Siedlungs- und Genossenschaftswesens;
    • Wahrnehmung der Interessen von Mieterinnen und Mieter durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeitsarbeit.
  2. Der Verein nimmt keine gewerbliche Wohnungsvermittlung oder Rechtsberatung vor.
  3. Eine gerichtliche Vertretung der Mitglieder durch den Verein erfolgt nicht.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Verein soll vor allem Mieter in Deutschland (insbesondere in Nürnberg) zusammenfassen und die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten wahren und vertreten.
  2. Der Verein erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele durch Beachtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland durch unter anderem die Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und öffentlichen Meinung zur Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft und Schaffung von Einrichtungen, die der Inforation und Betreuung der Mieter dienen.
  3. Ferner erstrebt der Verein die Verwirklichung seiner Ziele durch Maßnahmen an, wie beispielsweise
    • Informationsveranstaltungen,
    • Interviews mit der Presse
    • Interessenvertretung der Mitglieder bei Mietspiegelerstellungen
    • Kostenlose Ratgeber auf Webseite

• Mustervorlagen für Mitglieder
• Vereinsvertretung auf Messen
• Interessenvertretung in den sozialen Medien
• Newsletter über das Mietrecht an Mitglieder und Interessenten versenden
• Interessenvertretung des Einzelnen gegenüber Vermietern
• Mietrechtliche Bürgerbegehren anstoßen oder unterstützen

  1. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
  3. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder auf elektronischen Medien zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen werden die Informationen zu den Mitgliedern grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft und Beendigung

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, insbesondere Mieter, Pächter, Selbstnutzer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele anerkennen und nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Erlöschen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge findet nicht statt.
  4. Der freiwillige Austritt kann nur mit eingeschriebenem Brief mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des erstmaligen Austrittsdatums, wenn die Mitgliedschaft seit dem Eintrittsdatum mindestens 2 Jahre besteht; andernfalls wird der Austritt erst zum Ablauf des dann darauffolgenden Kalenderjahres wirksam, sofern der Austritt ebenfalls wieder 3 Monate vor dem Austrittsdatum erklärt worden ist.
  5. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

a. das Verhalten des Mitglieds sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt;
b. das Mitglied mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung im Rückstand ist; das Mitglied unbekannt verzogen und mit einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluss wird mit dem Vorstandsbeschluss wirksam.

  1. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben und hat keinerlei Ansprüche an den Verein.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das Vereinsvermögen.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahme erworben. Sie ist nicht übertragbar. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages können in angemessener Höhe vom Vorstand angehoben werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Fälligkeit wird von dem Vorstand beschlossen. Neben dem Jahresbeitrags wird bei Eintritt eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls der Vorstand bestimmt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrages sowie der Aufnahmegebühr zu erteilen.
  3. Der Jahresbeitrag ist immer am 01. eines Monats fällig, bemessen ab dem Eintrittsdatum des Mitgliedes und für ein Jahr im Voraus zur Zahlung fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erteilt. Bei Anmahnung des Beitrags wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
  4. Freiwillige Beiträge sind für die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 zu verwenden.
  5. Für Abfassung von Schreiben, für Express-Beratungen, für Abmahnung wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge, Adressnachforschungen sowie Stornogebühren beim Bankeinzug können unkostendeckende Pauschalbeiträge verlangt werden, deren Höhe vom Vorstand vorher festgesetzt werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt, folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:
    a. kostenlose Beratung in allen seinen Miet- und Pachtverhältnis berührenden Fragen und wohnungsrechtlichen Angelegenheiten;
    b. die Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Schriftwechsels mit der Maßgabe einer entsprechenden Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Vorstand bestimmt;
  2. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 6 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratungsleistungen.
  3. Der Vorstand kann für die Mitglieder Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, die Fristenkontrolle ist im Einzelfall ausdrücklich vom Verein übernommen worden. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Von den Vorstandsmitgliedern ist jeder nach § 26 BGB vertretungsbefugt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbegrenzte Dauer gewählt. Der Vorstand kann nur durch wichtige Gründe abberufen werden. Diese wichtigen Gründe sind vor allem:
    a. die grobe Pflichtverletzung des Vorstands oder
    b. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle der Mitgliederversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten. Hierzu sind die Vorstandssitzungen abzuhalten, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von wenigstens 2 Vorstandsmitgliedern, unter Angabe der Gründe, ist eine Vorstandssitzung binnen 14 Tagen abzuhalten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt bei einfacher Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag gibt.
  5. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und die erforderlichen ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
  6. Der Vorstand ist befugt gerichtlich oder behördlich verlangte Satzungsänderungen vorzunehmen.
  7. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und darf vergütet werden.
  8. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
  9. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied geltend gemachten Zusatzansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung er- fasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorsitzenden unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen durch Bekanntmachungen in den Nürnberger Nachrichten sowie auf der Internetseite (www.mieterhilfeverein.de) einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    a. Geschäftsbericht
    b. Jahresabschluss des Vorstands und dessen Entlastung
    c. Wahl des Vorstands
    d. Satzungsänderungen
    e. Auflösung des Vereins
    f. Berufung von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung wegen Ausschluss durch den Vorstand
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online- Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
  6. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-) Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  7. Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
  8. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist diesem Erfordernis nicht genügt, so wird eine zweite Generalversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens zwei Wochen mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Generalversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben für sämtliche Mitglieder bindende Kraft.

§ 11 Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Herrscht in der Versammlung mangels ausreichender Mitgliederpräsenz keine Beschlussfähigkeit, so ist binnen einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Der Beschluss über die Auflösung bedarf auch in der weiteren Versammlung der Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung an den Tierheim Feucht – Tierhilfe Nürnberg e.V. mit dem Sitz in Feucht, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter VR 884.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsanspruch und Gerichtstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

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