Schönheitsreparaturen beim Auszug

Klauseln in Mietverträgen oft ungültig

Wir erklären, wann Sie beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen müssen und wann nicht.

Mieter sind gesetzlich verpflichtet, Schönheitsreparaturen beim Auszug durchzuführen, richtig? Falsch! Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, die Mietwohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten und Reparaturen durchzuführen.

Der Mieter muss die Wohnung nur pfleglich behandeln und sie am Ende der Mietdauer „besenrein“ übergeben. Allerdings werden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag so regelmäßig dem Mieter auferlegt, dass es praktisch als Standard angesehen wird.

Das Problem für den Vermieter: Etwa 75 % aller Schönheitsreparatur-Klauseln sind unzulässig. Und wenn das der Fall ist, gelten wieder die gesetzlichen Vorschriften.

Das bedeutet:
Schönheitsreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters.

Hier erfahren Sie,

Sie haben Fragen zu Schönheitsreparaturen?

Schildern Sie uns Ihr Problem – wir kümmern uns darum!

Gut zu wissen

Die Regeln zu Schönheitsreparaturen gelten weitgehend auch für gewerbliche Mietverträge, nicht nur für Wohnungen und Wohnhäuser.

Was sind Schönheitsreparaturen im Mietrecht?

Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich nicht um Reparaturen im engeren Sinne, bei denen etwas instandgesetzt wird, das kaputt und nicht mehr brauchbar ist. Stattdessen geht es bei Schönheitsreparaturen eher um die Optik: Vergilbte Wände, abgenutzte Türen etc. Außerdem dürfen Mieter nur zu Schönheitsreparaturen in der Wohnung und an Stellen, zu denen sie direkten Zugang haben, verpflichtet werden. Typische Schönheitsreparaturen sind:

  • Wände und Decken streichen, kalken oder tapezieren.
  • Heizkörper und (offene) Rohre lackieren.
  • Streichen von Fenstern und Türen – allerdings nur innerhalb der Wohnung.
  • Streichen von Fußböden (wobei bemalte Fußböden eher eine Ausnahme sind).

 

Was sind keine Schönheitsreparaturen?

Es handelt sich spätestens dann nicht mehr um eine Schönheitsreparatur, wenn etwas wirklich defekt ist, also nicht mehr benutzt werden kann – beispielsweise wenn der Rollladen nicht mehr aufgeht oder die Heizung kalt bleibt. Auch die Beseitigung von Schäden am Gebäude ist keine Schönheitsreparatur, beispielsweise, wenn der Putz von der Wand fällt. Unter anderem gehören folgende Tätigkeiten nicht zu den Schönheitsreparaturen:

  • Parkett abschleifen und versiegeln.
  • Wohnungstüren und Fenster von außen streichen. (In beiden Fällen gehört die Außenseite nicht mehr zur Wohnung.)
  • Alle Arten von Reparaturen.
  • Teppich verlegen.
  • Kellerabteile oder Dachbodenabteile streichen.

 

Wann sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ungültig?


Nach unserer Erfahrung sind die meisten Formulierungen zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen unzulässig. Das gilt vor allem – aber nicht nur – für ältere Verträge, die nicht der neueren Rechtsprechung des BGH entsprechen. Betroffen sind dabei auch häufig verwendete Standardverträge, beispielsweise von großen Vermietern wie Vonovia und Deutsche Wohnen oder von Verbänden wie Haus & Grund. Für die Vermieter problematisch sind vor allem folgende unzulässige Regelungen zu Schönheitsreparaturen:

  • Im Mietvertrag wird der Mieter verpflichtet, für die Schönheitsreparaturen einen professionellen Maler zu beauftragen. Dabei reicht schon die Formulierung „ausführen zu lassen“. Der Vermieter darf nur eine „fachgerechte“ Ausführung der Schönheitsreparaturen verlangen. Sofern er das gewährleisten kann, darf der Mieter auch selbst streichen.
  • Es gibt einen starren Fristenplan, ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit. Hier ist es oft Auslegungssache, was der Richter als „starr“ ansieht.
  • Selbst wenn Fristen für die regelmäßige Renovierung auf zulässige Weise formuliert sind, dürfen sie nicht mit der Forderung nach einer Renovierung bei Auszug kombiniert werden.
  • Viele Regelungen zu Schönheitsreparaturen sind außerdem in sich widersprüchlich oder so umfangreich bzw. verworren, dass ein durchschnittlicher Mieter sie nicht verstehen kann.
  • Gerade ältere Mietverträge enthalten noch sogenannte Abgeltungsklauseln, die inzwischen als ungültig angesehen werden. Danach sollen sich Mieter an den Kosten für – nach dem Fristenplan noch nicht fällige – Schönheitsreparaturen anteilig beteiligen.
  • Unzulässig sind auch die viele Renovierungsklauseln bei unrenoviert übergebenen Wohnungen (siehe unten).
  • Auch Farbwahlklauseln, bei denen der Vermieter bestimmte Farben für Wände und Decken festlegt, sind in der Regel ungültig.
  • Die pauschale Forderung nach der Entfernung von Tapeten („Tapetenklausel“) kann ebenfalls nicht durchgesetzt werden.

 

Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen

Auch bei einer unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung kann der Vermieter dem Mieter grundsätzlich die Durchführung von Schönheitsreparaturen auferlegen. In diesem Fall muss der Mieter allerdings einen angemessenen Ausgleich erhalten – und das direkt vom Vermieter, nicht beispielsweise vom Vormieter. Das kann u.a. in Form eines Rabatts auf die Miete geschehen. Fehlt ein solcher Ausgleich oder ist er nicht angemessen, wird die Klausel zu Schönheitsreparaturen ungültig.

Bei Wohnungen, die unrenoviert vermietet und übergeben wurden und bei denen der Mieter diesen Zustand akzeptiert hat, gilt folgendes: Der Mieter hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf den Zustand der Wohnung bei Übergabe. Wurde keine (wirksame) Klausel zu Schönheitsreparaturen vereinbart, kann der Mieter bei einer weiteren Verschlechterung des Zustands verlangen, dass der Vermieter Schönheitsreparaturen durchführt. Weil dadurch aber regelmäßig ein besserer Zustand hergestellt wird als bei der Übergabe, muss sich der Mieter angemessen an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligen – in der Regel zur Hälfte.

 

Wie kann ich mich wehren, wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen beim Auszug fordert?

Wenn der Vermieter Schönheitsreparaturen beim Auszug fordert, sollte der Mieter sehr genau seinen Mietvertrag überprüfen: Wurde überhaupt vereinbart, dass er Schönheitsreparaturen durchführen muss und wenn ja: Ist die Vereinbarung gültig? Gibt es keine gültige Vereinbarung, kann der Mieter die Mietwohnung einfach besenrein übergeben und muss keine Schönheitsreparaturen durchführen. Ist ein Teil der Klausel unzulässig, wird die gesamte Klausel ungültig und es gilt wieder die gesetzliche Regelung, nach der Schönheitsreparaturen zu Lasten des Vermieters gehen.

Unter Umständen kann der Mieter sogar die Kosten für bereits durchgeführte Schönheitsreparaturen bis zu 6 Monate nach Mietende vom Vermieter zurückfordern.

Gerade die Überprüfung der Gültigkeit von Schönheitsreparatur-Klauseln im Mietvertrag erfordert in vielen Fällen juristisches Fachwissen. Wir als Mieterverein bieten diese Prüfung für unsere Mitglieder kostenlos an.

Gut zu wissen: Hat sich der Mieter nicht an die üblichen Renovierungsfristen (z.B. 3 Jahre für Küche und Bad, 5 Jahre für Wohnräume, Schlafräume und Flure, 7 Jahre für Nebenräume) gehalten, muss er beweisen, dass die Schönheitsreparaturen nicht nötig waren. Ansonsten muss der Vermieter die Renovierungsbedürftigkeit beweisen.

 

Kleinreparaturklausel im Mietrecht

Neben Schönheitsreparaturen werden teilweise auch Kleinreparaturen im Mietvertrag dem Mieter auferlegt. Dies ist aber nur in engen Grenzen zulässig, da Reparaturen grundsätzlich Aufgabe des Vermieters sind. Auch hier gilt: Ist ein Detail der Kleinreparaturklausel unzulässig, wird die gesamte Klausel unwirksam. Auf folgende Punkte sollten Mieter bei der Prüfung besonders achten:

  • Der Vermieter darf nur kleine Reparaturen, beispielsweise an Dichtungen, Rollladengurt, Fenstergriff, Duschkopf, Lichtschalter oder Steckdose an den Mieter abwälzen.
  • Die Kleinreparaturklausel darf sich nur auf Objekte beziehen, mit denen der Mieter häufig Kontakt hat, also z.B. nicht auf Unterputz-Kabel oder Rohrleitungen.
  • Dem Mieter darf nur ein geringer Betrag pro Reparatur in Rechnung gestellt werden. Was angemessen ist, hängt nicht zuletzt vom Gericht ab. Das können 100 € bis 150 € pro Fall sein. Der einmal im Mietvertrag vereinbarte Betrag gilt unabhängig von der Inflation bis zum Ende der Mietdauer
  • Fallen mehrere Kleinreparaturen in einem Jahr an, darf die Summe einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Als angemessen werden etwa 6-8 % der Nettokaltmiete pro Jahr angesehen.
  • Die Organisation – oder gar eigenhändige Durchführung – der Kleinreparaturen kann dem Mieter nicht aufgezwungen werden.
  • Kleinreparaturen für Gemeinschaftseigentum wie Türklingel oder Lichtschalter im Treppenhaus braucht der Mieter nie übernehmen.