Räumungsklage abwenden:
Eine Räumungsklage erhalten Sie als Mieter, wenn Sie sich nach der Kündigung durch den Vermieter weigern, Ihre Wohnung zu verlassen. Wenn es so weit kommt, dass der gelbe Umschlag vom Amtsgericht im Briefkasten auftaucht, ist längst nicht alles verloren. Bevor infolge einer Räumungsklage eine Zwangsräumung tatsächlich droht, besteht noch die Möglichkeit, die Räumungsklage abzuwenden.
Vor der Zwangsräumung der Wohnung: Wichtige Verfahrensschritte, die Sie beachten sollten.
Das Problem fängt mit der Kündigung der Wohnung durch den Vermieter an. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein: Die Miete wird nicht oder unregelmäßig bezahlt, die Wohnung wird ohne Erlaubnis an Dritte untervermietet oder der Mieter stört den Hausfrieden. Haben Sie alle Nebenkosten bezahlt? Auch diese sind Schulden bei Ihrem Vermieter, die zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen können. Am besten sollten Sie unmittelbar nach Erhalt der Kündigung aktiv werden und überprüfen lassen, ob diese gerechtfertigt ist.
Die Räumungsfrist: Entscheidende Voraussetzung, bevor es zur Räumungsklage kommt.
Bevor es zum gerichtlichen Verfahren kommt, muss der Vermieter eine Räumungsfrist setzen. Tut er das nicht, so kommt eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses laut § 545 BGB in Betracht. Erst wenn der Mieter nach abgelaufener Räumungsfrist nicht auszieht, darf der Vermieter Räumungsklage einreichen. Nutzen Sie diese Zeit, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
Bei einem gerichtlichen Verfahren wird festgestellt, ob die Kündigung tatsächlich berechtigt ist. Sich vor Gericht zu verteidigen kann jedoch hohe Kosten mit sich bringen. Darüber hinaus muss der Mieter häufig sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn der Vermieter gewinnt. Lassen Sie sich unbedingt beraten und prüfen Sie, ob Sie vielleicht aufgrund geringen Einkommens Prozesskostenhilfe für eine Verteidigung gegen die Klage beantragen können. Auf jeden Fall ist es immer empfehlenswert, zu versuchen, den Streit außergerichtlich zu klären.
Räumungsklage und keine neue Wohnung
Falls der Vermieter vor Gericht erfolgreich ist, kann er die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen. Eine Verzögerung der Zwangsräumung wird nur in außergewöhnlichen Härtefällen erwogen.
Wenn man riskiert, infolge einer Zwangsräumung obdachlos zu werden, kann die Sozialhilfe eingeschaltet werden, um die Mietschulden zu übernehmen. Das Sozialamt oder andere soziale Einrichtungen können Ihnen im schlimmsten Fall eine Notunterkunft nach der Zwangsräumung vermitteln.
Wichtiger Schritt: Kündigung widersprechen.
Ist der Mieter mit der Kündigung nicht einverstanden, muss er dieser spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses widersprechen. Die Erfolgschancen erhöhen sich dabei, wenn ein Härtefall vorliegt. Lassen Sie sich beraten, um festzustellen, ob dies bei Ihnen der Fall ist.
Auf jeden Fall sollten Sie auf die Kündigung reagieren, denn sonst kann davon ausgegangen werden, dass Sie Ihre Wohnung nicht behalten möchten. Holen Sie sich am besten Unterstützung bei der Antwort auf Abmahnungen und Kündigung und lassen Sie prüfen, welche Ansprüche Ihnen eventuell aufgrund schwerer Krankheit oder anderer Gegebenheiten zustehen.
Letzte Chance um die Räumungsklage abzuwenden: Die Schonfrist.
Falls der Grund der Kündigung ein Mietzahlungsrückstand ist, gilt: Ab dem Zeitpunkt der Räumungsklage haben Sie laut § 569 BGB noch zwei Monate Zeit, die rückständigen Mieten zu zahlen. Wenn Sie die Miete innerhalb dieser Schonfrist zahlen, wird die Kündigung des Vermieters unwirksam und die eingereichte Räumungsklage verliert ihre Gültigkeit.
Die Schonfrist beginnt am Tag, nachdem Sie die Räumungsklage in Ihrem Briefkasten erhalten haben, auch wenn Sie nicht darauf reagieren.
Es ist jedoch empfehlenswert, dem Gericht eine Stellungnahme zu schreiben, in der Sie erklären, dass Sie Ihre Mietschulden bezahlen wollen. Überprüfen Sie dabei, ob alle Ansprüche des Vermieters gerechtfertigt sind. Stimmt die Summe der Mietschulden? Ist der Betrag der offenen Kaution korrekt? Sagt der Vermieter die Wahrheit?
Lassen Sie sich dabei beraten und überprüfen Sie zusammen mit Ihrem Ansprechpartner bei der Mieterhilfe e.V., ob die Schonfrist ggf. nicht mehr besteht, da Sie in den letzten zwei Jahren schon einmal eine fristlose Kündigung erhalten haben und die Mietschulden damals bezahlt wurden.
Wichtig bei Übernahme der Mietschulden: Die zweimonatige Frist beachten.
Die Übernahmeerklärung des Amtes, das die Zahlung der Mietschulden übernimmt, muss dem Vermieter ebenfalls innerhalb der zweimonatigen Frist ab der Räumungsklage zukommen.
Achtung bei der Vereinbarung einer Ratenzahlung!
Falls Sie die Möglichkeit haben, eine Ratenzahlung mit dem Vermieter zu vereinbaren, um sich gegen die Kündigung zu wehren, lassen Sie sich unbedingt beraten. Die Vereinbarung muss unbedingt schriftlich sein und die Rate darf nicht zu hoch gesetzt werden.
Schriftliche Bestätigung, dass die Kündigung eingestellt wird.
Die ordentliche Kündigung ist ungültig, wenn die Mietschulden gezahlt werden. Falls Sie Ihren Vermieter bar bezahlen, lassen Sie sich dies ebenfalls unbedingt schriftlich bestätigen! Wenden Sie sich an uns, wenn Ihr Vermieter Ihnen das nicht bestätigt.