Wenn die Mietpreisbremse nicht wirkt
Im Normalfall sollte die sogenannte Mietpreisbremse, welche in vielen Städten und Bezirken bereits vorhanden ist, dafür Sorge tragen, dass Mieten nicht mehr so stark ansteigen. Allerdings ist dies in vielen Städten nicht der Fall - viele Mieter zahlen weit höhere Mieten als andere, die im gleichen Stadtbezirk wohnen.
Ihre Miete darf maximal bis zur Höhe der örtlichen Vergleichsmiete ansteigen. Hierbei ist es vorgeschrieben, dass diese innerhalb von 3 Jahren im Durchschnitt nur um 15 - 20 % steigen darf!
Auch gilt, dass die letzte Mieterhöhung mindestens 1 Jahr zurückliegen muss. In einem Zeitraum der kürzer ist, darf die Miete nicht noch einmal erhöht werden. Ausnahmen sind bei - Modernisierungen/Renovierungen oder Erhöhung der Betriebskosten.
Einseitige Erhöhung
Eine Einseitige Erhöhung der Mietkosten ist nicht rechtens, es braucht immer die Zustimmung des Mieters. Bei Staffelmietverträgen oder Wertsicherungsklauseln im Mietvertrag, hat er diese Erhöhung bereits bestätigt.
Bei Modernisierungsmaßnahmen und Erhöhung der Betriebskosten, braucht der Vermieter keine Zustimmung des Mieters.
Falls die Mieterhöhung des Vermieters abgelehnt wurde, muss er ein Mieterhöhungsverfahren durchführen. Heisst: Er muss sein Verlangen schriftlich abgeben und begründen. Ggf. muss er eine Mieterhöhungsklage beim örtlichen Amtsgericht abgeben.
Nachdem begründeten Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, hat der Mieter ein Recht auf Sonderkündigungen.
§ 549 BGB: Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.